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Vorteile für Arbeitnehmer

Wenn ein Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Bundesagentur für Arbeit besteht (§ 45 SGB III), ist der Service für Arbeitslose kostenfrei.

Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein besteht nach einer sechswöchigen Arbeitslosigkeit und kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit telefonisch, schriftlich oder persönlich beantragt werden. Diese Regelung gilt für Bezieher/innen des Arbeitslosengeldes I.

Bei Arbeitsuchenden ohne Leistungen sowie bei Teilzeitbeschäftigen, Aushilfskräften  greift die Ermessensleistung (Kann-Bestimmung) Ihrer Agentur für Arbeit auf. Diesbezüglich kontaktieren Sie bitte die Arbeits- und Vermittlungskraft Ihrer/s zuständigen Agentur für Arbeit oder Jobcenters.

Die Bezieher/innen des Arbeitslosengeldes II, sogenannte Hartz IV Empfänger/innen können den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bei der Kommunalen Arbeitsvermittlung/ ARGE/Jobcenter ebenso beantragen.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird in der Regel für eine Dauer von 3 oder 6 Monaten ausgestellt.

Sollten Sie nicht im Besitz eines AVGS sein, bieten wir Ihnen interessante Alternativen zur Vermittlung an. Informationen dazu erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

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